Was haben Fachanwälte, was Anwälte nicht haben?
Die von der Rechtsanwaltskammer verliehene Berufsbe-
zeichnung „Fachanwalt“ ist ein verlässlicher Hinweis auf
hohe anwaltliche Qualität. Fachanwalt wird nur, wer sich
durch praktische und theoretische Kenntnisse im betref-
fenden Fachgebiet qualifziert hat. Voraus-
setzung ist der Erwerb umfassender theo-
retischer Kenntnisse, die durch schriftliche
Prüfungen nachgewiesen werden müssen.
Darüber hinaus muss der Fachanwalt auch
über große praktische Erfahrung verfügen
und dies ebenfalls der Rechtsanwaltskam-
mer nachweisen. Nur wenn beide Voraus-
setzungen erfüllt sind, verleiht die Rechts-
anwaltskammer den Titel „Fachanwalt“.
Schließlich ist der Fachanwalt verpflichtet,
sich in seinem Fachgebiet regelmäßig fort-
zubilden. Die Einhaltung dieser Verpflich-
tung wird durch die Rechtsanwaltskammer
überwacht.
Damit ist der Titel „Fachanwalt“ für den
Rechtssuchenden die einzige objektive
Qualifikation. Die Bezeichnung von Tätig-
keits- oder Interessenschwerpunkten stellt
stets nur eine werbende Selbstdarstellung
von Anwälten dar, die einer Überprüfung
nicht zugänglich ist.
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